Ab 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August
2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht
auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat
Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt
(Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur,
soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten
abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.